bergmännischeRißwerke

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Bergmännische Risswerke


Wir sind seit 1994 durch Anerkennung als andere Person i.S.d. §64 Abs.1 Satz 2 Bundesbergesetz (BBergG) gemäß § 13 Markscheider-Bergverordnung (MArkschBergV) befugt und berechtigt zur Anfertigung und Nachtragung von Risswerken in übertägigen Gewinnungsbetrieben der Steine- und Erdenindustrie.
Wir betreuen seitdem 15 bergmännische Gewinnungsbetriebe mit der Führung der bergmännischen Risswerke und z.T. durch die Herstellung von benötigten Planungsunterlagen in Sachsen und Brandenburg.

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) § 13 Anerkennung anderer Personen

(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller 1. den berufsqualifizierenden Abschluß als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und eine mindestens zweijährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluß ausgeübt hat oder 2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluß besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat. (2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist. (3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.

Wir erstellen

geometriebezogenen Daten, Risswerke, Ansichten, Schnitte usw.
planungsbegleitenden Unterlagen für die zahlreichen Fachämter, die als Träger öffentlicher Belange beteiligt sind
Unterlagen für das Bergamt für die weiterführende Genehmigungsplanung

weitere Leistungen

Bestandslage- und Höhenpläne
Absteckung von Bauwerken, Trassen, Profilen, Böschungen
Digitale Geländemodelle aus Messungen oder Bestandsunterlagen
Mengenermittlung aus Horizonten oder Profilen
Setzungsmessungen, Deformationsmessungen, Monitoring
Recherche/ Beschaffung und Aufbereitung von Geobasisdaten als Planungsgrundlage
GIS und CAD - Bearbeitung

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